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P3 23 93

Diverses

Wallis · 2023-08-04 · Deutsch VS

P3 23 93 VERFÜGUNG VOM 4. AUGUST 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Vorinstanz und Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, 8620 Wetzikon ZH und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich (Beweisverwertung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt [MPG 22 28]

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

- 3 - Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. März 2023 und wurde gleichentags versen- det. Die am 23. März 2023 der Post übergebene Beschwerde wurde innert der gesetzli- chen Frist eingereicht.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbe- teiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, ste- hen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Un- mittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechten oder Grundfreiheiten ein- gegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht. Die betreffende Person muss viel- mehr glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (BGE 137 IV 280 E. 2.1; Bundesge- richtsurteil 6B_657/2016/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.6; Küffer, Basler Kommen- tar, 2. A., 2014, N. 31 zu Art. 105 StPO).

E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist C _________ und wurde als Auskunftsperson im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO zur Sache befragt. Er ist als anderer Verfahrensbeteiligter zu qualifizieren und hat im Strafverfahren MPG 22 28 keine Parteistellung. Das betref- fende Strafverfahren richtet sich gegen eine unbekannte Täterschaft der Kantonspolizei. Auch die Regionalpolizei B _________, die eine kommunale Verwaltungseinheit darstellt (vgl. Art. 72 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 [PolG; SGS/VS 550.1]), ist im Strafverfahren nicht direkt als Partei involviert. Der Beschwerde- führer macht in seiner Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Rechtmässigkeit der strittigen Videoaufnahmen. Er legt nicht dar, inwiefern er durch die Verfügung vom

15. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, unmittelbar betroffen ist, was jedoch mit Blick auf das unter E. 1.2 Ausgeführte für andere Verfah- rensbeteiligte notwendig ist, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Der Beschwer- deführer will mit seiner Beschwerde vordergründig die Interessen der Allgemeinheit schützen. Eine Beschwerdelegitimation kann damit nicht begründet werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 2 lit. a DSG). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grunds- ätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwert- bar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5). Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist laut Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffent- liches oder privates Interesse – vorliegt. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund ge- mäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Da- tenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in ers- ter Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätz- lich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endent- scheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angele- genheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschie- den wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Be- weise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders ge- wichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unver- wertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 284 E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich") als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 143 IV 270 E. 7.6 mit Hinweisen).

E. 2.2 «In keinem Fall verwertbar» sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Nach Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Be- weiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die be- troffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Ein Fall von Art. 140 StPO liegt vorliegend nicht vor.

E. 2.3 Zu prüfen ist weiter, ob hier von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit «ungültiger» bzw. rechtswidrig erlangter Beweismittel gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist:

E. 2.3.1 Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Strafbehör- den. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit

- 5 - (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiser- hebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfah- rensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungs- material beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Bundesgerichtsurteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.1, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Massgeblich ist hierbei, ob die Behörden die strittigen Beweismittel auch hätte erheben können, wenn ihr der Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Bundesgerichtsurteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1, 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4, 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1, 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Interessenab- wägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat un- erlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3; 146 IV 226 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Ge- setzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Straf- androhungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass, dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorge- hensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkenn- bar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; 147 IV 9 E. 1.3; BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat

- 6 - ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbeson- dere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs.

E. 2.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob es sich bei von der Überwachungska- mera erfassten Strasse um eine öffentliche oder um eine private Strasse handelt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden kann. Selbst wenn von einer öffentlichen Strasse ausgegangen wird, bedeutet dieser Umstand noch nicht, dass die Videoaufzeichnungen in jedem Fall unverwertbar sind. Es ist dabei einerseits zu prüfen, ob Bestimmungen des Datenschutzgesetzes überhaupt verletzt worden sind und wenn ja ob Rechtfertigungsgründe gestützt auf Art. 13 DSG vorliegen. Zusammengefasst kann indes offen gelassen werden, ob die Aufnahmen rechtswidrig erlangt wurden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.

E. 2.3.4 Nach der Prüfung, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind, ist, soweit dies überhaupt bejaht würde, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gerade eine solche Interessenabwägung ist jedoch einem Sachrichter zu überlassen. Es gilt dabei zu entscheiden, ob eine schwere Straftat vorliegt und ob bejahendenfalls

- 7 - diese Videoaufnahmen für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist. Eine schwere Straftat könnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen werden und auch die Unerlässlichkeit dieser Aufnahmen könnte im jetzigen Stand des Verfah- rens nicht abschliessend beurteilt werden. Die in Frage stehenden Videoaufnahmen sind damit keineswegs von vornherein unzulässig und auch nicht offenkundig unverwertbar.

E. 2.3.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich keine Umstände vor, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 und 1.3) ausnahmsweise die vorgängige Anfechtung von Beweisbeschlüssen zulassen würden, und solche sind auch nicht ersichtlich. Einwände gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen können noch vor dem Sachrichter vorgebracht werden.

E. 3 X _________ schuldet X _________ und Y _________ für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von je Fr. 600.00. Sitten, 4. August 2023

E. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.

E. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die obsiegenden Beschwerdegeg- ner, welcher anwaltlich vertreten waren, Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewand- ten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend haben die Beschwerdegegner jeweils zwei begründete Stellungnahmen ein- gereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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VERFÜGUNG VOM 4. AUGUST 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Vorinstanz und Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, 8620 Wetzikon ZH und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich

(Beweisverwertung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt [MPG 22 28]

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von Y _________ und Z _________. Dem Verfahren liegt ein Polizeieinsatz im Oktober 2021 beim Restaurant A _________ in B _________ zugrunde. Im Rahmen dieses Strafprozesses reichten die Privatkläger Videoaufnahmen zu den Akten. Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2023 von X _________, C _________, beantragte dieser die Videosequenzen aus den Akten zu entfernen, da diese unrechtmässig erhoben worden seien. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Videoaufnahmen aus den Akten zu entfernen, ab. B. X _________ reichte am 22. März 2023 gegen die Verfügung vom 15. März 2023 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte sinngemäss, die Videoaufnahmen aus den Akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, verzichtete mit Eingabe vom 29. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Verfügung. Gleichzeitig hinterlegte sie die Akten. Z _________ reichte am 3. April 2023 eine Stellungnahme ein und verlangte, auf die Beschwerde nicht einzutreten sowie die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu (persönlichen) Lasten des Beschwerdeführers. Am 10. April 2023 deponierte auch Y _________ eine Stellung- nahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers. C. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Mai 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, worin dieser seine in der Beschwerde sinngemäss formulierten Anträge konkreti- sierte. Die Beschwerdegegner replizierten am 12. Mai 2023.

Erwägungen 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

- 3 - Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. März 2023 und wurde gleichentags versen- det. Die am 23. März 2023 der Post übergebene Beschwerde wurde innert der gesetzli- chen Frist eingereicht. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbe- teiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, ste- hen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Un- mittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechten oder Grundfreiheiten ein- gegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht. Die betreffende Person muss viel- mehr glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (BGE 137 IV 280 E. 2.1; Bundesge- richtsurteil 6B_657/2016/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.6; Küffer, Basler Kommen- tar, 2. A., 2014, N. 31 zu Art. 105 StPO). 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist C _________ und wurde als Auskunftsperson im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO zur Sache befragt. Er ist als anderer Verfahrensbeteiligter zu qualifizieren und hat im Strafverfahren MPG 22 28 keine Parteistellung. Das betref- fende Strafverfahren richtet sich gegen eine unbekannte Täterschaft der Kantonspolizei. Auch die Regionalpolizei B _________, die eine kommunale Verwaltungseinheit darstellt (vgl. Art. 72 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 [PolG; SGS/VS 550.1]), ist im Strafverfahren nicht direkt als Partei involviert. Der Beschwerde- führer macht in seiner Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Rechtmässigkeit der strittigen Videoaufnahmen. Er legt nicht dar, inwiefern er durch die Verfügung vom

15. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, unmittelbar betroffen ist, was jedoch mit Blick auf das unter E. 1.2 Ausgeführte für andere Verfah- rensbeteiligte notwendig ist, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Der Beschwer- deführer will mit seiner Beschwerde vordergründig die Interessen der Allgemeinheit schützen. Eine Beschwerdelegitimation kann damit nicht begründet werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation bejaht und auf die Beschwerde eingetreten werden würde, wäre diese aufgrund der nachfolgenden Ausführungen abzuweisen.

- 4 - 2.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätz- lich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endent- scheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angele- genheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschie- den wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Be- weise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders ge- wichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unver- wertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 284 E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich") als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 143 IV 270 E. 7.6 mit Hinweisen). 2.2 «In keinem Fall verwertbar» sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Nach Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Be- weiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die be- troffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Ein Fall von Art. 140 StPO liegt vorliegend nicht vor. 2.3 Zu prüfen ist weiter, ob hier von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit «ungültiger» bzw. rechtswidrig erlangter Beweismittel gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist: 2.3.1 Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Strafbehör- den. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit

- 5 - (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiser- hebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfah- rensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungs- material beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Bundesgerichtsurteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.1, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Massgeblich ist hierbei, ob die Behörden die strittigen Beweismittel auch hätte erheben können, wenn ihr der Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Bundesgerichtsurteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1, 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4, 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1, 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Interessenab- wägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat un- erlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3; 146 IV 226 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Ge- setzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Straf- androhungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass, dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorge- hensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkenn- bar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; 147 IV 9 E. 1.3; BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat

- 6 - ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbeson- dere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grunds- ätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwert- bar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5). Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist laut Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffent- liches oder privates Interesse – vorliegt. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund ge- mäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Da- tenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in ers- ter Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3 mit Hinweisen). 2.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob es sich bei von der Überwachungska- mera erfassten Strasse um eine öffentliche oder um eine private Strasse handelt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden kann. Selbst wenn von einer öffentlichen Strasse ausgegangen wird, bedeutet dieser Umstand noch nicht, dass die Videoaufzeichnungen in jedem Fall unverwertbar sind. Es ist dabei einerseits zu prüfen, ob Bestimmungen des Datenschutzgesetzes überhaupt verletzt worden sind und wenn ja ob Rechtfertigungsgründe gestützt auf Art. 13 DSG vorliegen. Zusammengefasst kann indes offen gelassen werden, ob die Aufnahmen rechtswidrig erlangt wurden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. 2.3.4 Nach der Prüfung, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind, ist, soweit dies überhaupt bejaht würde, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gerade eine solche Interessenabwägung ist jedoch einem Sachrichter zu überlassen. Es gilt dabei zu entscheiden, ob eine schwere Straftat vorliegt und ob bejahendenfalls

- 7 - diese Videoaufnahmen für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist. Eine schwere Straftat könnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen werden und auch die Unerlässlichkeit dieser Aufnahmen könnte im jetzigen Stand des Verfah- rens nicht abschliessend beurteilt werden. Die in Frage stehenden Videoaufnahmen sind damit keineswegs von vornherein unzulässig und auch nicht offenkundig unverwertbar. 2.3.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich keine Umstände vor, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 und 1.3) ausnahmsweise die vorgängige Anfechtung von Beweisbeschlüssen zulassen würden, und solche sind auch nicht ersichtlich. Einwände gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen können noch vor dem Sachrichter vorgebracht werden.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die obsiegenden Beschwerdegeg- ner, welcher anwaltlich vertreten waren, Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewand- ten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend haben die Beschwerdegegner jeweils zwei begründete Stellungnahmen ein- gereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt. 3. X _________ schuldet X _________ und Y _________ für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von je Fr. 600.00. Sitten, 4. August 2023